FRANKFURTER ALLGEMEINE: Ob man Diktatoren zum Teufel jagen soll, ist die eine Frage - selbstverständlich soll man das, so gut es geht. Man muss sich aber auch dem trostlosen Befund aussetzen: Die Intervention der Alliierten in Libyen steht auf brüchigem normativem Boden.
Die Resolution 1973 des UN-Sicherheitsrats vom 17. März, die den Weg zur militärischen Intervention in Libyen freigab, und Maß und Ziel dieser Intervention selbst überschreiten die Grenzen des Rechts. Nicht einfach nur die Grenzen positiver Normen – das geschieht im Völkerrecht oft und gehört zum Motor seiner Entwicklung. Sondern die seiner Fundamente: der Prinzipien, auf denen jedes Recht zwischen den Staaten beruht. Die Entscheidung der Bundesregierung, der Resolution nicht zuzustimmen, war richtig. Die empörte Kritik daran ist so kurzsichtig und fahrlässig wie die Entscheidung des Sicherheitsrats und die Art der Intervention selbst: kurzsichtig im Ausblenden wesentlicher Voraussetzungen der Situation in Libyen, fahrlässig im Hinblick auf die Folgen dieses Kriegs für die Normenordnung der Welt.
Strenger als es der Sicherheitsrat getan hat, müssen zwei denkbare Ziele der Intervention unterschieden werden: die Verhinderung schwerer völkerrechtlicher Verbrechen und die gewaltsame Parteinahme zur Entscheidung eines Bürgerkriegs. Beides unterliegt höchst unterschiedlichen Möglichkeiten der Rechtfertigung. An eine dritte Unterscheidung sei vorsichtshalber erinnert: Ob man Gewalttaten unterbinden oder Diktatoren zum Teufel jagen soll, ist die eine Frage – selbstverständlich soll man das, so gut es geht. Eine ganz andere ist es aber, ob man zu diesem Zweck einen Krieg führen darf, dessen Folgen politisch wie normativ schwer abzusehen sind. » | Von Reinhard Merkel | Dienstag, 22. März 2011